Wertzuwachssteuer

Wertzuwachssteuer
Wertzuwachs|steuer,
 
Steuer, die sich nach dem Wertzuwachs bemisst, der bei einer Vermögensart (partielle Wertzuwachssteuer) oder beim Gesamtvermögen (globale Wertzuwachssteuer) im Vergleich mit einem Stichtag in der Vergangenheit eingetreten ist. Partielle Wertzuwachssteuern werden v. a. auf Bodenwertzuwächse erhoben oder diskutiert (z. B. Bodenwertzuwachssteuer, Liegenschaftsgewinnsteuer, Planungswertausgleich). Im strengen Wortsinn erfassen Wertzuwachssteuern nur den ohne eigenes Zutun entstehenden Zuwachs an Wert bei unveränderter mengenmäßiger Vermögenssubstanz, nicht dagegen den mengenmäßigen Zuwachs des Vermögens infolge von Vermögensbildung durch Sparen oder Erbschaften. Die in Deutschland von 1913 bis 1924 erhobenen verschiedenen Vermögenszuwachssteuern erfassten dagegen sowohl wertmäßige als auch mengenmäßige Vermögenszuwächse.
 
Gegenstand einer Wertzuwachssteuer kann entweder jeder Wertzuwachs sein (unabhängig davon, ob er durch Verkauf des Objektes »realisiert« wurde oder nicht) oder nur der realisierte Wertzuwachs (Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten). Nach dem wirtschaftswissenschaftlichen Einkommensbegriff stellen realisierte und nicht realisierte Wertzuwächse Einkommen dar und wären somit in die Steuerbemessungsgrundlage der Einkommensteuer einzubeziehen. Tatsächlich beschränkt sich in den Industrieländern die Besteuerung von Wertzuwächsen auf die realisierten Wertzuwächse. Sie werden (seltener) separaten Wertzuwachssteuern unterworfen wie in der Schweiz oder aber (z. B. in Deutschland und Österreich) in die Einkommensteuer einbezogen. In einigen Ländern wird der Veräußerungsgewinn deflationiert, um durch die allgemeine Geldentwertung bedingte Wertzuwächse herauszurechnen. Nicht realisierte Wertzuwächse werden allenfalls durch eine regelmäßige Vermögensteuer erfasst, sofern dieser jeweils aktuelle Vermögenswerte zugrunde gelegt werden.
 
 
O. Ebnet: Die Besteuerung des Wertzuwachses (1978);
 A. Oberhauser: Wertzuwachssteuer, in: Hwb. der Wirtschaftswiss., hg. v. W. Albers u. a., Bd. 8 (Neuausg. 1988).

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Wẹrt|zu|wachs|steu|er, die (Steuerw.): Steuer, die sich nach dem Wertzuwachs bemisst, der bei einem Vermögen (im Vergleich mit einem Stichtag in der Vergangenheit) eingetreten ist.

Universal-Lexikon. 2012.

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